Nachrüsten von Wasserzählern
Eigentümer stehen in der Pflicht
Nach § 46 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) muss jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Was genau bedeutet dies für Sie und was können Sie tun?
Zunächst lässt sich sagen, dass in vielen Fällen, Wasserzähler einfach und ohne Stemmarbeiten nachrüsten lassen. Als zentrale Lösung für die gesamte Wohnung kann beispielsweise bei einem vorhandenen Absperrventil dieses ohne Probleme gegen einen Zähler mit Absperrfunktion ausgetauscht werden.
Auch für Einzelmessungen, beispielsweise an Waschtisch, Spültisch oder Wannenarmaturen bieten Energiedienstleister, welche die auch die Verbrauchserfassung- und Abrechnung der Heizkosten durchführen, entsprechende Lösungen an, die wir bei Ihnen installieren können.
Da Wasserzähler der Eichpflicht unterliegen, müssen Kaltwasserzähler nach sechs und Warmwasserzähler nach fünf Jahren getauscht werden, da durch Verkalkung und Verschmutzung der Zähler im Laufe der Zeit sonst nicht mehr eine genaue Messung ermöglicht.
Häufig bietet sich auch eine elegante und unauffällige Unter-Putz Montage eines Wasserzählers an, wenn ohnehin gerade eine Renovierung oder ein Umbau stattfindet.
Wenn Sie Bedarf an einer Nachrüstung von Wasserzählern haben, erhalten Sie von uns gerne eine individuelle Beratung, in der wir Ihnen die Möglichkeiten vor Ort genau erklären.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Hinweis: Dieser Artikel wurde nach besten Wissen für Sie verfasst und soll Ihnen lediglich einen Anreiz geben, sich näher mit der Thematik zu befassen.
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